Stromkunden werden entlastet: Die Strompreisbremse 2023 tritt in Kraft.

Die Bundesregierung hat umfassende Entlastungspakete geschnürt, damit Verbraucher von den stark gestiegenen Strom- und Gaskosten entlastet werden. Zur Entlastung wurde unter anderem die Strompreisbremse ab März 2023, rückwirkend gültig zum 1. Januar 2023, auf den Weg gebracht. Die Strompreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023 und kann durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.

Wie funktionieren die Regelungen im Detail und wie wird energy4u diese für Sie umsetzen? Daran arbeiten wir derzeit mit Hochdruck für Sie und werden Sie hier laufend über wichtige Umsetzungsdetails informieren. Erste Informationen haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Warum ist die Strompreisbremse notwendig?
Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zum Teil zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher.

Damit private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor exorbitanten Preissteigerungen und damit erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden, dämpft der Staat jetzt für sie die Energiekosten. Das ist wichtig für den sozialen Zusammenhalt und für die Stabilität der Volkswirtschaft.

Fragen zur Strompreisbremse

Wie funktioniert die Strompreisbremse?
Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80% ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.
Auf welchen Stromverbrauch bezieht sich die Strompreisbremse?
Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80% ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.
Wie hoch ist die Entlastung?
Rechenbeispiel zur Strompreisbremse:
  • Vierköpfige Familie
  • Stromverbrauch 4 500 kWh im Jahr
  • Bisheriger Strompreis bei 30 ct/kWh,
  • Neu: 50 ct/kWh
Monatlicher Abschlag früher: – 113 Euro/Monat Monatlicher Abschlag neu ohne Strompreisbremse: – 188 Euro/Monat Monatlicher Abschlag neu mit Strompreisbremse: – 158 Euro/Monat Rückerstattung bei Einsparung von 20 %: – 450 Euro Rückerstattung bei Einsparung von 30 %: – 675 Euro Erläuterung: Eine vierköpfige Familie hat einen Stromverbrauch von 4 500 kWh im Jahr, das sind 375 kWh im Monat. Ihr bisheriger Strompreis lag bei 30 ct/kWh, also 113 Euro im Monat. Ihr neuer Strompreis liegt bei 50 ct/kWh. Ohne die Strompreisbremse müsste die Familie damit 188 Euro pro Monat zahlen – also 75 Euro mehr als bisher. Mit der Strompreisbremse zahlt sie monatlich 158 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, also 30 Euro weniger. Denn für bis zu 80 Prozent des Verbrauchs zahlt sie nur 40 ct/kWh, für 20 Prozent zahlt sie 50 ct/kWh. Wenn die Familie am Ende des Jahres weniger Strom verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – dabei werden die im Vergleich zur Prognose eingesparten Kilowattstunden mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis multipliziert. Wenn sie 30 Prozent Strom spart, bekommt sie also 675 Euro zurück. Umgerechnet auf die Monate lägen die Energiekosten mit der Strompreisbremse dann 8 Euro niedriger als bisher.
Was gilt für Unternehmen?
Stromkundinnen und -kunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Da der Preis nur für 70 Prozent des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der neue, hohe Marktpreis für Strom. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 70 Prozent der bisherigen Menge verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.
Ab wann gilt die Strompreisbremse?
Das Gesetz tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, spätestens am 1. Januar 2023. Die ersten Entlastungsbeträge werden ab März 2023 gutgeschrieben. Dann erfolgt aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Das heißt, im März wird den Verbraucherinnen und Verbrauchern der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben. Die Bundesregierung plant, dass die Entlastung für Stromverbräuche bis einschließlich April 2024 gezahlt wird. Weil der EU Beihilferahmen bisher nur bis Dezember 2023 gilt, kann die Verlängerung über den Dezember 2023 hinaus erst später durch eine Verordnung erfolgen, sobald und sofern der EU-Beihilferahmen verlängert wird.
Woher weiß ich, in welchem Umfang ich entlastet werde?
Wir werden unsere Stromkunden und -kundinnen bis spätestens zum 1. März 2023 über ihre Entlastung informieren. Wir teilen dabei als wichtigste Information die bisherige und die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung mit. Aus der Differenz der beiden Beträge können Sie Ihre finanzielle Be- und Entlastung durch die Kosten für Strom in kommenden Monaten ersehen. Darüber hinaus teilen wir die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag mit.
Wie erhält man die Entlastung? Was muss ich tun?
Die Entlastung erfolgt automatisch über uns, Sie müssen nichts weiter veranlassen, Sie müssen keinen Kontakt zu uns aufnehmen und auch keinen Antrag auf Entlastung oder ähnliches stellen. Sie erhalten ab 1. März 2023 durch von uns quasi eine monatliche Gutschrift. Ihre monatlichen Abschläge sinken um den Entlastungsbetrag.
Warum lohnt es sich, weiter Strom zu sparen?
Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Strompreisbremse Strom einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde über diesen Anteil hinaus muss der hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer zusätzlich Strom spart, profitiert umso mehr. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent oder 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen mit dem Versorger vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen überhaupt nichts mehr für ihren Strom bezahlen müssen. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also eine Auszahlung, die über die Rückzahlung der Abschläge hinaus geht, sind ausgeschlossen. Heißt vereinfacht gesprochen: Bei Null wird abgeschnitten, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Stromverbrauch bezahlt hat
Was ist, wenn ich den Versorger gewechselt habe?
Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Stromversorger wechselt, darf der Versorger erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag ändern, wenn Kunde und Versorger einen anderen Arbeitspreis vereinbart haben. Das Entlastungskontingent bleibt jedoch gleich.
Wie wird der Verbrauch von Wärmepumpen und E-Mobilitätberücksichtigt?
Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab. Ist die Wärmepumpe oder die Ladesäule hinter einer über ein Standardlastprofil bilanzierte Entnahmestelle angeschlossen, gilt folgendes: Alle bestehenden Verbrauchseinrichtungen, die bei der Erstellung der Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt wurden, gehen voll in das Entlastungskontingent ein. Das trifft auf mindestens alle Verbrauchseinrichtungen zu, die bei der vorletzten Ablesung des Stromzählers durch den Netzbetreiber bereits in Betrieb waren. Neue Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektroautos müssen dem Netzbetreiber ohnehin mitgeteilt werden. Daraufhin wird der Verteilnetzbetreiber in der Regel die Jahresverbrauchsprognose anpassen, das Entlastungskontingent erhöht sich automatisch. Ist die Wärmepumpe oder die Ladesäule hingegen hinter einer nicht an einer über ein Standardlastprofil bilanzierten Entnahmestelle angeschlossen, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem, gilt die unter 9 beschriebene Regelung. Um sicherzustellen, dass z.B. für eine im November eingebaute Wärmepumpe auch noch in der Heizperiode entlastet wird, wurde der unter 9 beschriebene Dreimonatszeitraum auf einen Monat verkürzt.
Ich habe eine neue Entnahmestelle eingerichtet. Werde ich dafür auch entlastet?
Ja. Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab: Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert, erstellt der Verteilnetzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen auch für neue Entnahmestellen eine Jahresverbrauchsprognose. An dieser Jahresverbrauchsprognose bemisst sich dann das Entlastungskontingent. Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, gilt folgendes: Alle Verbrauchseinrichtungen, die bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen waren, gehen voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch ein. Für neue (nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete) Entnahmestellen, wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums. Wenn noch kein voller 12-Monatszeitraum vorliegt, dann werden die bestehenden Monatsverbräuche auf 12 Monate hochgerechnet. Solange noch keine drei vollständigen Monatsverbräuche vorliegen, wird keine Entlastung gewährt. Damit wird zum einen eine solide Basis für die Hochrechnung geschaffen. Außerdem dient diese Regel der Verhinderung von Missbrauch: Letztverbraucher sollen sich nicht dadurch besser stellen können, dass sie eine bestehende Entnahmestelle aufgeben und eine neue Entnahmestelle einrichten, nur um anhand des laufenden Stromverbrauchs in 2023 entlastet zu werden.